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   BGH, 02.02.1965 - V ZR 247/62   

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https://dejure.org/1965,563
BGH, 02.02.1965 - V ZR 247/62 (https://dejure.org/1965,563)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1965 - V ZR 247/62 (https://dejure.org/1965,563)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1965 - V ZR 247/62 (https://dejure.org/1965,563)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachbarrechtliche Streitigkeit über das Eigentum an einer Giebelmauer - Anspruch auf Herausgabe eines Teils von Mietzinsbeträgen aus der unbefugten Vermietung eines Mauerflächenteils - Änderung der Eigentumsverhältnisse durch die kriegsbedingte Zerstörung eines Hauses - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 43, 127
  • NJW 1965, 811
  • MDR 1965, 472
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 178/56

    Gemeinsame Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 02.02.1965 - V ZR 247/62
    Eine solche Eigentumsumwandlung ist für den Fall entschuldigten Überbaus des Erstbauenden im Senatsurteil BGHZ 27, 197 unmittelbar ausgesprochen (ebenso die herrschende Meinung, Nachweise bei Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 4. Aufl. § 8 Fußn. 57 e und 57 f).

    Mit dem Anbau fällt aber diese Schutzbedürftigkeit des Nachbarn gerade weg, weil er sich durch das Anbauen seines Hauses die übergebaute Giebelmauer selbst zunutze macht; infolgedessen gelten die für die Zeit nach dem Anbau in BGHZ 27, 197 angestellten Erwägungen uneingeschränkt auch für den Fall des seinerzeitigen unentschuldigten Überbaus.

    Da Anhaltspunkte für einen ungleichen Umfang des beiderseitigen Hausanbaus an die Giebelmauer fehlen, entstand im vorliegenden Fall (spätestens) im Jahre 1904 Miteigentum beider Grundstücksnachbarn zu je 1/2 (BGHZ 27, 197; vgl. BGHZ 36, 46).

    Der Gegenansicht ist zuzugeben, daß für die Eigentumsverhältnisse an Grenzmauern in der neueren Rechtsprechung und Rechtslehre in zunehmendem Maß auf den natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Mauer mit einem Gebäude abgestellt wird: sowohl das Alleineigentum des Erstbauenden als auch seine Umwandlung in Miteigentum beim späteren Anbau des Nachbarn werden darauf gestützt (BGHZ 27, 197 m. Nachw.).

    Aber die Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs für das Eigentum an einer Grenzmauer ergibt sich nicht aus einer allgemeinen und widerspruchsfreien gesetzlichen Regelung, sondern ist für die genannten Fälle des Erstbaues auf dem einen und des späteren Anbaues auf dem anderen Grundstück als Lösung eines Konflikts zwischen zwei an sich unvereinbaren, also nicht gleichzeitig anwendbaren Rechtsgrundsätzen entwickelt worden (BGHZ 27, 197, 200) [BGH 30.04.1958 - V ZR 178/56].

    Vor allem handelt es sieh bei denjenigen Fällen, in welchen die Maßgeblichkeit jenes tatsächlichen Gebäudezusammenhangs anerkannt wurde, um solche Veränderungen in der Außenwelt, die auf der Willensbetätigung des einen oder anderen Grundstücksnachbarn beruhten (Erstbau, Anbau); entsprechend ist jener tatsächliche Zusammenhang maßgebend für die Gestaltung der Eigentumsverhältnisse an einer bestehen gebliebenen Giebelmauer beim Wiederaufbau des einen Hauses nach beiderseitiger Zerstörung (BGHZ 27, 197, 203) [BGH 30.04.1958 - V ZR 178/56] sowie beim Wiederanbau des zweiten Hauses, falls entweder dieses allein zerstört oder das ebenfalls zerstörte Nachbarhaus vorher wieder aufgebaut wurde.

  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 215/56

    Grenzüberbau

    Auszug aus BGH, 02.02.1965 - V ZR 247/62
    Wurde die Mauer dagegen, was nach der zeitlichen Reihenfolge des Häuserbaues näher liegt, vom einen der beiden Grundstücksnachbarn allein errichtet (nämlich bereits im Jahre 1900 vom Rechtsvorgänger des Beklagten und seiner Ehefrau), so stand das Eigentum an der Mauer zunächst entweder diesem Erbauer allein zu (wenn der darin liegende Grenzüberbau im Einverständnis oder doch ohne Widerspruch des Nachbarn und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, also im Sinn von § 912 BGB entschuldigt war, vgl. BGHZ 27 a.a.O.), oder das Eigentum an der Mauer war auf der Grenzlinie der Grundstücke real zwischen beiden Grundstücksnachbarn geteilt (im Fall des unentschuldigten Überbaus, vgl. Senatsurteil BGHZ 27, 204 und dazu unten III).

    Das Senatsurteil BGHZ 27, 204 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56] besagt gegen diese Auffassung nichts (insoweit mißverständlich Meisner/Stern/Hodes a.a.O. § 8 zu Fußn. 57 h); denn diese Entscheidung behandelt nur die Eigentumsverhältnisse vor dem Anbau und leitet die lotrechte Teilung des Eigentums aus der Schutzbedürftigkeit des Nachbarn gegenüber einem unentschuldigten Überbau her.

    Bereits in BGHZ 27, 204 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56] ist der Senat bei unentschuldigtem Grenzüberbau des Erstbauenden von der Maßgeblichkeit jenes Zusammenhangs zum Schutz des hauslosen Grundstücksnachbarn abgerückt; daran wird auch gegenüber den in der Rechtslehre erhobenen Einwänden festgehalten (zustimmend Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 66 IV 2 Ende; Baur bei Soergel/Siebert, BGB 8. Aufl. § 921 Rdn. 7; Hoche bei Palandt, BGB 24. Aufl. § 912 Anm. 4 b und § 921 Anm. 5 a bb; Korbion/Scherer a.a.O. M 253 S. 290 m.Nachw.; anderer Ansicht insbesondere Hodes, zuletzt NJW 1964, 2382 ff).

  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 30/60

    Halbscheidige Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 02.02.1965 - V ZR 247/62
    Da Anhaltspunkte für einen ungleichen Umfang des beiderseitigen Hausanbaus an die Giebelmauer fehlen, entstand im vorliegenden Fall (spätestens) im Jahre 1904 Miteigentum beider Grundstücksnachbarn zu je 1/2 (BGHZ 27, 197; vgl. BGHZ 36, 46).
  • BGH, 25.11.1964 - V ZR 185/62

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus BGH, 02.02.1965 - V ZR 247/62
    Soweit der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. November 1964 V ZR 185/62 (S. 11 und 15) eine andere Auffassung vertreten hat, wird an ihr nicht fest gehalten.
  • BGH, 17.01.2014 - V ZR 292/12

    Nachbarschutz in Nordrhein-Westfalen: Anspruch auf Beseitigung einer

    Das gilt sowohl im Fall des entschuldigten (nicht vorsätzlich oder grob fahrlässigen) Überbaus (Senat, Urteil vom 30. April 1958 - V ZR 178/56, BGHZ 27, 197, 199 ff.) als auch im Fall des unentschuldigten Überbaus (Senat, Urteil vom 2. Februar 1965 - V ZR 247/62, BGHZ 43, 127, 129).
  • BGH, 11.04.2008 - V ZR 158/07

    Pflichten der Nachbarn bei gemeinsamer, nur teilweise angebauter Giebelwand

    Eine Nachbarwand ist sowohl nach ihrer objektiven Beschaffenheit als auch nach der mit ihr von den Nachbarn verfolgten Zweckrichtung dazu bestimmt, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück, nämlich durch Anbau, nicht aber in Richtung auf das Nachbargrundstück benutzt zu werden (Senat, BGHZ 43, 127, 133).
  • BGH, 12.11.2021 - V ZR 25/21

    Reihen- oder Doppelhaus: Mitbenutzungsrecht an einer Nachbarwand; Besonderheiten

    aa) Eine Nachbarwand kann von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 31/20, NJW-RR 2021, 1025 Rn. 13 mwN); deshalb darf ein freiliegender Teil in Richtung auf das eigene Grundstück beispielsweise gestrichen, bepflanzt oder zur Verlegung von Leitungen genutzt werden, soweit die Mitbenutzung des anderen Nachbarn nicht beeinträchtigt wird (vgl. Senat, Urteil vom 2. Februar 1965 - V ZR 247/62, BGHZ 43, 127, 133 f. zur Nutzung als Werbefläche; Staudinger/Roth, BGB [2020], § 922 Rn. 3).
  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 216/13

    Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin:

    Hälftiges Miteigentum entsteht an einer Kommunmauer aber nur, wenn ein Anbau tatsächlich erfolgt (Senat, Urteile vom 30. April 1958 - V ZR 178/56, BGHZ 27, 197, 199, vom 2. Februar 1965 - V ZR 247/62, BGHZ 43, 127, 129 und 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973 Rn. 26).
  • BGH, 28.11.1980 - V ZR 148/79

    Beeinträchtigung der Kommunmauer durch Abriß eines angebauten Hauses

    Nach der Rechtsprechung des Senats steht eine halbscheidig auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Giebelmauer, an die von beiden Seiten angebaut ist, im Miteigentum der beiden Grundstücksnachbarn je zur Hälfte (BGHZ 27, 197; 43, 127, 129; 57, 245).

    Sie bleibt auch nach dem Abriß eines der Häuser im Miteigentum jedenfalls dann, wenn ein neuer Anbau an die Giebelmauer beabsichtigt ist (BGHZ 57, 245) oder wenn sie sich in anderer Weise - etwa durch Vermietung zu Reklamezwecken - weiter nutzen läßt (Senatsurteil vom 22. November 1974, V ZR 177/73, WM 1975, 663 = Betrieb 1975, 1843; BGHZ 43, 127, 132; Glaser, JR 1976, 425).

  • BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83

    Eigentum an auf fremden Grundstücken errichteten Gebäuden

    Der Konflikt der zwei einander widerstreitenden gesetzlichen Gebote, nämlich des der Rechtseinheit zwischen dem Grundstück und den darüber befindlichen Bauteilen einerseits (§§ 94 Abs. 1 Satz 1, 93 BGB, sogen. Akzessionsprinzip) und dem der Rechtseinheit zwischen den einzelnen Teilen des Gebäudes andererseits (§ 94 Abs. 2; Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs) läßt sich aber nicht generell durch den Vorrang eines der beiden lösen (BGHZ 43, 127, 129; dazu Mattern, Anm. LM § 912 Nr. 17); vielmehr muß für jede der verschiedenen Fallgestaltungen gesondert geprüft werden, auf welche Weise der Konflikt zwischen den einander widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und Interessen der Beteiligten am angemessensten gelöst wird (BGHZ 27, 204, 207 [BGH 30.04.1958 - V ZR 215/56]/208).

    Weder die Zuordnung des Eigentums am Gesamtgebäude an ein bestimmtes Einzelgrundstück (vgl. BGHZ 64, 333 für den Sonderfall des Eigentums an einem Gebäude, das nach Aufteilung der Grundstücke von der Grenze der beiden neugebildeten Grundstücke durchschnitten wird und diese Grundstücke danach in das Eigentum verschiedener Personen gelangen) noch die Annahme von Miteigentum nach Bruchteilen (vgl. BGHZ 27, 127; 43, 127; 57, 245 für den Sonderfall der gemeinschaftlichen Giebelmauer) entspricht der Vertragsgestaltung der Beteiligten.

  • BGH, 25.05.1984 - V ZR 199/82

    Vertiefung durch den Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks

    Es kann in diesem Fall nicht anders sein als beim nicht entschuldigten Überbau, für den der Senat eine reale Teilung auf der Grenzlinie angenommen hat (BGHZ 27, 204 (208) = NJW 1958, 1182 = LM § 912 BGB Nr. 5; BGHZ 43, 127 (131) = NJW 1965, 811 = LM § 912 BGB Nr. 17).
  • BGH, 19.11.1971 - V ZR 100/69

    Gemeinsame Giebelmauer; Zusammenhang behördlicher Anordnung mit fehlerhafter

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  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Vornehmlich im Zusammenhang mit dem Überbau auf fremdem Boden - für welchen auch § 912 BGB die Eigentumsfrage nicht regelt - und speziell der Kommunmauer haben sich Rechtsprechung und Literatur mit diesem Konflikt befaßt (statt vieler und jeweils m.w. Nachw. auch zur Rechtsprechung des RG, BGHZ 27, BGHZ 27 Seite 197 = NJW 1958, NJW Jahr 1958 Seite 1180; BGHZ 27, BGHZ 27 Seite 204 = NJW 1958, NJW Jahr 1958 Seite 1182 m. Anm. Mattern, LM § 912 BGB Nr. 5; BGHZ 41, BGHZ 41 Seite 177 = NJW 1964, NJW Jahr 1964 Seite 1221 m. Anm. Grell, LM § 93 BGB Nr. 12; BGHZ 43, BGHZ 43 Seite 127 = NJW 1965, NJW Jahr 1965 Seite 811 m. Anm. Mattern, LM § 912 BGB Nr. 17; BGHZ 62, BGHZ 62 Seite 141 = NJW 1974, NJW Jahr 1974 Seite 794; Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 5. Aufl., § 2 unter II. S. 55; Ebel, AcP 141, 183).
  • BGH, 22.11.1974 - V ZR 177/73

    Miteigentum von Grundstücksnachbarn an einer gemeinsamen Giebelmauer

    Bis zur kriegsbedingten Zerstörung des Hauses Rosenstraße 5 habe die Mauer den Eigentümern der Hausgrundstücke 5 und 6 je zur ideellen Hälfte gehört; die Zerstörung des einen Hauses habe daran nichts geändert (BGHZ 43, 127).

    Schon in der erwähnten Entscheidung BGHZ 43, 127, in der es ebenfalls um den Fall der kriegsbedingten Zerstörung eines an der Kommunmauer teilhabenden Gebäudes ging, hat der Senat ausgeführt, bei Zerstörung des einen Hauses durch ein Natur- oder ähnliches Ereignis sei weder ein rechtsdogmatischer Anknüpfungspunkt noch ein praktisches Bedürfnis für die Annahme einer Änderung der Eigentumsverhältnisse ersichtlich.

    Der Senat hat dazu die Frage erwogen, ob der in BGHZ 43, 127 für den Fall unfreiwilliger Hauszerstörung vermißte rechtsdogmatische Anhaltspunkt bei freiwilligem Abbruch gegeben sei.

    Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil, wenn man überhaupt die Fortdauer des Miteigentums von einem praktischen Bedürfnis abhängig macht, auch das schon in BGHZ 43, 127 erörterte Interesse des Ruineneigentümers an der Benutzung der Mauer auf andere Weise als durch Wiederanbau eines Hauses zu berücksichtigen ist.

  • OLG Köln, 23.05.2006 - 3 U 203/05

    Nutzungsrecht bei gemeinsamer Giebelwand - Entschädigungsanspruch des Vermieters

  • LG Bochum, 23.11.2012 - 5 S 143/10

    Miteigentümerschaft eines benachbarten Grundstückseigentümers bzgl. einer

  • OLG Köln, 05.05.1992 - 20 U 243/91

    Grundstück Immission Giebel Wiederaufbau Alleineigentümer

  • BGH, 23.02.1972 - IV ZR 135/70

    Anspruch einer Pflichtteilsberechtigten auf Erteilung von Auskunft über den

  • BGH, 21.06.1965 - III ZR 7/64

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung infolge des Abbruchs eines

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